Heizungsförderung: Anträge seit Februar 2024 wieder möglich

Hauseigentümer können seit Februar 2024 wieder Anträge für den Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung stellen. Wie hoch die Fördersumme ist, wie sie sich zusammensetzt und wie man sie beantragt, erfahren Sie hier.

Seit dem 27. Februar 2024 können Eigentümer selbstgenutzter Einfamilienhäuser die neue Heizungsförderung bei der KfW beantragen. Sie bietet Zuschüsse und Ergänzungskredite für alle Einzelmaßnahmen. Als Basisförderung sind 30 Prozent veranschlagt, Boni erhöhen die Förderung auf maximal 70 Prozent der Investitionskosten für die neue klimafreundliche Heizung.

Antragsberechtigte und Förderhöhe

Im Rahmen des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) können Eigentümer, die ihr Einfamilienhaus selbst bewohnen, seit dem 27. Februar bei der KfW einen Antrag auf Heizungsförderung stellen. Die Heizungsförderung besteht aus einer Basisförderung und diversen Bonusförderungen. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der Investitionskosten einer klimafreundlichen Heizung. Als klimafreundliche Heizungen zählen Wärmepumpen, Solarthermieanlagen, Hybridheizungen sowie Biomasse- und Brennstoffzellenheizungen.

Zusätzlich zur Grundförderung sind vier Bonusförderungen für Eigentümer möglich, die ihre Immobilie selbst bewohnen. Dabei ist zu beachten: Die maximale Förderhöhe ist von der Bundesregierung bei 70 Prozent gedeckelt, auch wenn alle Förderungen zusammengenommen mehr als 70 Prozent ergeben. Die förderfähigen Kosten liegen für ein Einfamilienhaus bei 30.000 Euro. Erhalten Eigentümer, die selbst in ihrer Immobilie wohnen, die maximale Förderhöhe von 70 Prozent der Investitionskosten, werden ihnen 21.000 Euro erstattet.

  • Effizienzbonus: Erd- und Luft-Wasserwärmepumpen werden mit einem Bonus von 5 Prozent der Investitionskosten gefördert.
  • Klimageschwindigkeitsbonus: Tauschen Eigentümer ihre alte, ineffiziente Biomasseheizung bis zum 31. Dezember 2028 aus, erhalten sie 20 Prozent der Investitionskosten erstattet. Der Klimageschwindigkeits-Bonus sinkt ab 2028 alle zwei Jahre um 3 Prozent.
  • Einkommensbonus: Hausbesitzer, deren zu versteuerndes Haushaltseinkommen maximal 40.000 Euro beträgt, können sich 30 Prozent förderföhigen Kosten für die neue, klimafreundliche Heizung erstatten lassen. Es zählt der Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung, für 2024 also die Jahre 2021 und 2022.
  • Emissionsminderungszuschlag: Einen Zuschlag über 2.500 Euro erhalten Eigentümer, wenn sie eine Biomasseheizung einbauen. Sie muss den Emissionsgrenzwert von maximal 2,5 Milligramm pro Kubikmeter einhalten.

Ergänzungskredit der KfW

Eigentümer, die ihr Haus selbst bewohnen, können für die Kosten des Heizungstauschs, die die Grundförderung und die Boni nicht abdecken, einen Ergänzungkredit bei der KfW beantragen. Mit dem Ergänzungskredit Nr. 358, 359 lassen sich neben dem Heizungstausch auch weitere energetische Sanierungsmaßnahmen wie eine Dämmung der Fassade finanzieren. Die maximale Förderhöhe beträgt 120.000 Euro pro Wohneinheit. Das Haushaltseinkommen darf für die Inanspruchnahme des Ergänzungskredits 90.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Die Zinsbindung gilt für 5 oder zehn Jahre.

Antragstellung

Als erstes müssen sich Eigentümer bei der KfW registrieren, denn die Antragstellung für die Heizungsförderung erfolgt auf dem Portal meine.kfw.de. Bevor ein Förderantrag gestellt werden kann, müssen Hausbesitzer Angebote von Fachfirmen einholen und einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer Fachfirma abschließen. Die Erteilung des Auftrags ist also an die Förderung geknüpft. Im Vertrag muss das voraussichtliche Datum für die Umsetzung des Heizungstauschs stehen. Maximal 36 Monate haben Hausbesitzer ab der Zuschusszusage Zeit für die Umsetzung. Ist der Heizungstausch vollzogen, reicht der Hausbesitzer die Bestätigung nach Durchführung (BnD) im Online-Portal der KfW ein. Die KfW prüft das Formular und überweist schließlich die Förderung an den Eigentümer.

Hinweis

Zwei Aspekte sollten Eigentümer beim Heizungstausch in den Vertrag mit der gewählten Fachfirma aufnehmen:

  • Wird der Antrag auf Förderung durch die KfW abgelehnt, löst sich der Vertrag mit der Fachfirma automatisch auf.
  • Mit der Baumaßnahme wird erst begonnen, sobald die KfW ihre Zusage zur Förderung erteilt hat.

Übergangsregelung

Eine wichtige Übergangsregelung betrifft Projekte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geplant, aber noch nicht umgesetzt wurden. Demnach darf der Förderantrag nachgeholt werden und der Heizungstausch bereits vorab erfolgen. Hierzu müssen folgende Zeiträume berücksichtigt werden: Wenn Eigentümer den Heizungstausch zwischen der Veröffentlichung der Förderrichtlinie am 29.12.2023 und dem 31. August 2024 beginnen, können Sie den Förderantrag rückwirkend bis zum 30. November 2024 stellen.